Ansprüche gegen Nachbarn stehen einzelnen Eigentümern zu

Beim Wohnungseigentum stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft befindlichen Dritten grundsätzlich den einzelnen Wohnungseigentümern aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Somit ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber dem Nachbarn geltend zu machen (so BGH, Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 45/17, der über das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2017 – AZ: 5 S 125/16 entschieden hat).

Nur wenn durch einen wirksamen Beschluss diese Befugnis dem Eigentümerverband übertragen wurde, ist dieser nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG ausübungs- und damit klageberechtigt.

Je nach Ausgangslage können einmal die einzelnen Wohnungseigentümer, ein anderes Mal die Eigentümergemeinschaft antragsberechtigt und damit klagebefugt sein.

Fehlt der Klagepartei die Klagebefugnis, wird die Klage kostenpflichtig zurückgewiesen, wenn die Klagepartei die Klage nicht rechtzeitig zurücknimmt, wobei auch dann die Klagepartei die Kosten zu tragen hat.

Aufgrund der wirtschaftlichen Risiken im Falle der fehlenden Klagebefugnis sollte vor Klageerhebung die jeweilige Konstellation durch einen Anwalt genau geprüft werden.

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