Dashcam im Straßenverkehr

Dashcam im Straßenverkehr
– Verstoß gegen Strafrecht, Bundesdatenschutz –
Die Verwendung von sogenannten Dashcams (Videokamera, die im Fahrzeug frontale Aufzeichnungen macht) im Fahrzeug kann strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Folgen haben.
Denn die permanente anlasslose Verwendung und gewerbsmäßige Verwendung von personenbezogenen Daten kann eine Strafe nach § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder Bußgeld nach § 43 BDSG nach sich ziehen.
Eine lediglich kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen ist jedoch zulässig.
Daher ist bei der Verwendung von Dashcams darauf zu achten, dass diese die Persönlichkeitsrechte Dritter schützt und eine automatische zeitweise Löschung der Daten vornimmt.
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Beweisführung bei einen zivilrechtlichen Prozess die Verwertung von so genannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess als zulässig bewertet (vergleiche BGH, Urteil vom 15.05.2018 – Az. VI ZR 233/17)
Fazit: Eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen, die die Persönlichkeitsrechte Dritter, also Nicht-Unfallbeteiligter, schützt ist zulässig und kann in einem Zivilrechtsprozess verwertet werden, da das Beweisinteresse des Aufzeichnenden überwiegt, selbst wenn darin ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt.

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© Rechtsanwalt Claus-J. Lohmann, Esslingen

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