Ansprüche gegen Nachbarn stehen einzelnen Eigentümern zu
Beim Wohnungseigentum stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegenüber außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft befindlichen Dritten grundsätzlich den einzelnen Wohnungseigentümern aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Somit …